Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hospital Biberach und des Städtischen Forstamts Biberach für den Verkauf von Brennholz und Flächenlosen (AGB-Brh-Fl)
I. Geltungsbereich, Allgemeines, Form von Erklärungen
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hospital Biberach für den Verkauf von Brennholz und Flächenlosen an Verbraucher/-innen (nachfolgend „AGB-Brh-Fl“ genannt) gelten für Brennholzverkäufe an Verbraucher/-innen im Sinne des § 13 BGB und Brennholzverkäufe aus Flächenlosen an Verbraucher/-innen im Sinne des § 13 BGB, sie sind Bestandteil der Brennholz- und Flächenloskaufverträge.
Die AGB-Brh-Fl gelten ebenfalls für alle Brennholz- und Flächenlosverkäufe durch Meistgebotsvergabe (Versteigerung und Submission) an Verbraucher/-innen im Sinne des § 13 BGB durch den Hospital Biberach, welcher auch Waldbesitzende bei der Meistgebotsvergabe vertritt; sie sind Bestandteil der Brennholz- und Flächenloskaufverträge aus Meistgebotsvergaben.
2. Zertifizierung
Der Hospital- und der Stadtwald sowie die vom Städtischen Forstamt Biberach betreuten Wälder werden nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Damit ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden. Bei Nichteinhalten der Zertifizierungsstandards und der nachfolgenden Vorschriften behält sich der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers / der Käuferin von Holzverkäufen vor.
3. Individuelle Vereinbarungen
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem/der Käufer/-in (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB-Brh-Fl; sie müssen mit den Anforderungen der forstlichen Zertifizierung (siehe I. Punkt 2) vereinbar sein. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Hospital Biberach bzw. des Waldbesitzers / der Waldbesitzerin empfehlenswert.
4. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers / der Käuferin in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben, wobei die Standardkommunikation – soweit vom Käufer / von der Käuferin nicht anders gewünscht – über E-Mail stattfindet. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des/der Erklärenden bleiben unberührt.
5. Hinweis auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB-Brh-Fl nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Verkauf von Brennholz und Brennholz aus Flächenlosen in Selbstwerbung
Neben diesen Regelungen zum Verkauf von Brennholz und Brennholz aus Flächenlosen in Selbstwerbung gelten die speziellen Regelungen zum Verkauf von Brennholz (III.) und die speziellen Regelungen zum Verkauf von Brennholz aus Flächenlosen in Selbstwerbung (IV.).
1. Verkaufsgegenstand und -verfahren
a) Die Mitteilung über die Bereitstellung des Brennholzes/Flächenloses gilt als Annahme des mit der Bestellung des Käufers / der Käuferin abgegebenen Angebotes. Der/die Käufer/-in wird vom Hospital Biberach über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt.
b) Sofern Brennholz/Flächenlose im Wege einer Versteigerung verkauft werden, gelten neben diesen AGB-Brh-Fl die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen.
2. Gefahrenübergang
Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers / der Käuferin übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den/die Käufer/-in über.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum und Mitbesitz des/der Waldbesitzenden. Der/die Käufer/-in verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers / der Käuferin, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der/die Waldbesitzende berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
4. Zahlungsart, Zahlungsfristen und Abfuhr des Holzes
a) Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer / die Käuferin innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, so kommt er / sie mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.
b) Bei Meistgebotsverkäufen ist der Kaufpreis mit Erhalt des Zuschlags fällig. Im Übrigen gilt 4.a).
c) Gerät der Käufer / die Käuferin mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
5. Gewährleistung, Haftung und Verkehrssicherungspflicht
a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers / der Käuferin richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Im Übrigen (d.h. soweit keine Gewährleistungsrechte des Käufers / der Käuferin betroffen sind) haftet der Hospital Biberach bzw. das Städtische Forstamt Biberach oder seine Bediensteten im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung für Schäden egal aus welchem Rechtsgrund jeweils nur insoweit, als der Schaden von ihnen, ihren jeweiligen Organen, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der/die Käufer/-in regelmäßig vertrauen darf) resultieren.
c) Der/die Käufer/-in hat darauf zu achten, dass von dem von ihm/ihr erworbenen bzw. gelagerten Holz keine Gefahr für Dritte ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (Verkehrssicherungspflicht). Kommt der/die Käufer/-in dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Hospital Biberach auf Rechnung des Käufers / der Käuferin tätig werden.
d) Soweit der/die Käufer/-in gemäß gesetzlicher Vorschriften haftet oder er/sie oder Dritte, deren Verschulden sich der/die Käufer/-in nach den gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss, schuldhaft vertragliche Pflichten verletzen, hat er/sie den Hospital Biberach bzw. das Städtische Forstamt Biberach sowie seine Bediensteten von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Anwalts- und Prozesskosten und Zinsen freizustellen.
6. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
a) Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
b) Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrganges kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung und/oder mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht werden.
c) Der entsprechende Nachweis (Kopie ausreichend) ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
7. Maschinen- und Geräteeinsatz
a) Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden.
b) Das Befahren der Bestandesflächen ist verboten.
c) Anweisungen der zuständigen Revierleitung und/oder des Waldbesitzers / der Waldbesitzerin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
d) An Bord von Forstmaschinen (inklusive landwirtschaftlicher Zugmaschinen) werden Notfall-Sets für Ölhavarien mit ausreichender Auffangkapazität mitgeführt.
8. Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und nur an Werktagen in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden. Auf den Waldwegen ist auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen.
9. Holzaufbereitung und Holzlagerung
a) Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Auf den Bestand und die Verjüngung ist Rücksicht zu nehmen. Eventuelle Schäden sind vom Käufer / von der Käuferin in einer ihm/ihr gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Hospital Biberach berechtigt, sie auf Kosten des Käufers / der Käuferin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
b) Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.
III. Spezielle Regelungen Verkauf von Brennholz
1. Verkaufsgegenstand und verfahren
a) Verkaufsgegenstand ist Brennholz ab Waldstraße.
b) Abgegebene Bestellungen des Käufers / der Käuferin sind verbindlich und gelten für das betreffende Forstrevier. Ersatzweise kann die Bereitstellung auch aus angrenzenden Forstrevieren erfolgen. Das Holz wird möglichst wohnortnah bereitgestellt. Sofern die Summe aller eingegangenen Bestellungen die zur Verfügung stehenden Holzmenge überschreitet, werden die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der/die Käufer/-in hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung des bestellten Brennholzes. Naturgemäß kann die Bestellmenge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen müssen in Kauf genommen werden.
2. Bereitstellung
Die Bereitstellung findet statt:
• durch Mitteilung der Bereitstellung durch den Hospital Biberach.
• bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
a) Motorsägen-Grundlehrgänge werden nur anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt werden und diese zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrganges in der Teilnahmebescheinigung bestätigt werden. Oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der 6 DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Beide Varianten gelten für alle absolvierten Motorsägen-Grundlehrgänge ab dem 01.01.2016.
b) Motorsägenlehrgänge die vor dem 01.01.2016 durchgeführt wurden und bis zum 31.12.2019 vom Landesbetrieb ForstBW anerkannt wurden, gelten weiterhin. Allerdings nur, wenn bei der Absolvierung des Lehrganges nachweislich praktische Übungen von Schnitttechniken am liegenden Holz durchgeführt wurden.
IV. Spezielle Regelungen Verkauf von Brennholz aus Flächenlosen in Selbstwerbung
1. Verkaufsgegenstand und -verfahren
a) Verkaufsgegenstand sind Flächenlose (durch eine Markierung abgegrenzte Fläche). Der/die Käufer/-in ist berechtigt, dort das liegende oder zur Entnahme markierte, stehende Holz in Selbstwerbung als Brennholz aufzuarbeiten. Es dürfen nur die von der zuständigen Revierleitung oder von dem/der Waldbesitzenden zugewiesenen bzw. entsprechend markierten Bäume gefällt werden. Andere Bäume (auch Dürrständer) dürfen nicht entnommen oder beschädigt werden.
b) Die Verkaufspreise werden von der örtlich zuständigen Revierleitung oder dem/der Waldbesitzenden im Einzelfall veranschlagt oder ergeben sich aus den zugeschlagenen Meistgeboten im Rahmen von Versteigerungen.
c) Abgegebene Bestellungen des Käufers / der Käuferin sind verbindlich und gelten für das betreffende Forstrevier. Ersatzweise kann die Bereitstellung auch aus angrenzenden Forstrevieren erfolgen. Sofern die Summe aller eingegangenen Bestellungen die zur Verfügung stehenden Flächenlose überschreitet, werden die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der/die Käufer/-in hat keinen Anspruch auf das bestellte Flächenlos.
2. Bereitstellung
Die Bereitstellung findet statt:
• mit Erteilung der Erlaubnis zur Aufarbeitung durch den Hospital Biberach.
• bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
3. Gewährleistung, Haftung und Verkehrssicherungspflicht
Der/die Käufer/-in trägt die Verkehrssicherungspflicht für die das jeweilige Flächenlos betreffende Holzerntemaßnahme.
4. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
a) Motorsägen-Grundlehrgänge werden nur anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt werden und diese zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrganges in der Teilnahmebescheinigung bestätigt werden. Oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Beide Varianten gelten für alle absolvierten Motorsägen-Grundlehrgänge ab dem 01.01.2016. Im Falle der Aufarbeitung von Flächenlosen mit stehenden Bäumen oder stehenden Stammteilen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 20 cm ist für beide Varianten die Mindestanforderung das Modul B der DGUV-Information 214-059.
b) Motorsägenlehrgänge die vor dem 01.01.2016 durchgeführt wurden und bis zum 31.12.2019 vom Landesbetrieb ForstBW anerkannt wurden, gelten weiterhin. Allerdings nur, wenn bei der Absolvierung des Lehrganges nachweislich praktische Übungen von Schnitttechniken am liegenden Holz durchgeführt wurden. Für die Aufarbeitung von Flächenlosen bei denen stehende Bäume oder stehende Stammteile gefällt werden, muss auch eine Baumfällung im Rahmen des Motorsägenlehrganges nachgewiesen werden.
5. Maschinen- und Geräteeinsatz
a) Der Einsatz von Seilwinden darf nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Revierleitung oder dem/der Waldbesitzer/-in erfolgen.
b) Die befestigten Maschinenwege und die gekennzeichneten Rückegassen, die mit Maschinen befahren werden dürfen, legt die zuständige Revierleitung oder der/die Waldbesitzer/-in fest.
c) Das Rücken des Holzes sollte nur bei Trockenheit oder Frost erfolgen. Bei beginnender Bildung von Fahrspurrinnen ist die Befahrung der Rückegassen einzustellen.
d) An Bord von Forstmaschinen (inklusive landwirtschaftlicher Zugmaschinen) werden Notfall-Sets für Ölhavarien mit ausreichender Auffangkapazität mitgeführt.
6. Holzaufbereitung und Holzlagerung
Es darf kein Holz unter 7 cm Durchmesser mit Rinde aufgearbeitet werden (FSC-Standard).
V. Schlussbestimmungen
1. Anzuwendendes Recht
Auf den Kaufvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dem/der Käufer/-in nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er/sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Hinweis zu Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Der Hospital Biberach und der/die Waldbesitzer/-in nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.